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Fassungsvergleich zu FinStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 1
Art. 1 § 243geändertText, lit a (entfallen), lit b (entfallen)
in Kraft 01.01.1976 – 31.12.2010 · idF BGBl. Nr. 335/1975 · danach: BGBl. I Nr. 104/2010 Art. 1 § 243↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. I Nr. 104/2010 Art. 1 § 243↗RIS↗
Zu den §§ 445 und 446.
§ 243.
Die §§ 445 und 446 StPO gelten dem Sinne nach auch für den Verfall nach § 18 mit folgender der Maßgabe:, dass bei einem Freispruch wegen gerichtlicher Unzuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens eine Entscheidung des Gerichts über den Verfall nicht zulässig ist.
a) Im Falle des § 445 Abs. 2 StPO steht die Entscheidung dem Schöffengericht zu, dessen Urteil in sinngemäßer Anwendung der §§ 280 bis 296 StPO zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten werden kann.
b) Bei einem Freispruch wegen gerichtlicher Unzuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens ist eine Entscheidung des Gerichtes über den Verfall nicht zulässig.