Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 243geändertText, lit a (entfallen), lit b (entfallen)
Zu den §§ 445 und 446.
§ 243.
Die §§ 445 und 446 StPO gelten dem Sinne nach auch für den Verfall nach § 18 mit folgender der Maßgabe:, dass bei einem Freispruch wegen gerichtlicher Unzuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens eine Entscheidung des Gerichts über den Verfall nicht zulässig ist.