Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 244neu
Grundsätze der Zusammenarbeit
§ 244.
(Grundsatzbestimmung) Die Organe der Dienstnehmerschaft (§ 241) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane
1. der beteiligten juristischen Personen bzw.
2. der Europäischen Genossenschaft
haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.
Anmerkung
Schlagworte