Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 24caufgehoben
§ 24c.
Durch Verordnung sind für jedes Kalenderjahr festzustellen:
a) die Aufwertungsfaktoren nach § 24a;
b) die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage nach § 24b.
Anmerkung
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