Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 24dneu
§ 24d.
Erhöhungen von Versorgungsleistungen auf Grund der Aufwertung der Bemessungsgrundlage sind von Amts wegen vorzunehmen. Bescheide sind nur zu erlassen, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.
Anmerkung