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Fassungsvergleich zu HVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heeresversorgungsgesetz (HVG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 24dneu
in Kraft 01.01.1976 – 31.12.1985 · idF BGBl. Nr. 95/1975 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 483/1985 Art. 1 § 24d↗RIS↗
§ 24d.
Erhöhungen von Versorgungsleistungen auf Grund der Aufwertung der Bemessungsgrundlage sind von Amts wegen vorzunehmen. Bescheide sind nur zu erlassen, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 95/1975