Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 25aufgehoben
§ 25. Altersgrenze.
(1) Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monates, in dem männliche Lohnbedienstete das 65., weibliche das 60. Lebensjahr vollenden.
(2) Mit Zustimmung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen kann über Ansuchen einer Lohnbediensteten weiblichen Geschlechtes das Dienstverhältnis über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus fortgesetzt werden, wenn die Tauglichkeit für die weitere Verwendung bahnbetriebsärztlich festgestellt ist; das Dienstverhältnis endet jedenfalls mit Ablauf des Monates, in dem das 65. Lebensjahr vollendet ist.