Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 25aufgehoben
ABSCHNITT 4.
Festsetzung eines Ausgabezeitraumes
§ 25.
(1) Die Heimarbeitskommission kann für die Ausgabe von Arbeitsstücken, die vor allem infolge ihrer Größe oder ihres Wertes bei einem Ausgabezeitraum von einem Monat hinsichtlich der Aufbewahrung und der Verantwortung für die aufbewahrten Stücke eine unbillige Belastung für den Heimarbeiter mit sich bringen würde, einen kürzeren Zeitraum festsetzen. Ein längerer Ausgabezeitraum kann für Arbeitsstücke festgesetzt werden, die vor allem eine gegenüber dem Ausgabezeitraum von einem Monat überdurchschnittlich lange Zeit für die Herstellung bzw. Bearbeitung durch den Heimarbeiter erfordern oder für deren Abholung und Zustellung durch Heimarbeiter eine zur Herstellungs- bzw. Bearbeitungszeit im Mißverhältnis stehende Zeit benötigt wird.
(2) Die Heimarbeitskommission hat Verhandlungen gemäß Abs. 1 auf Antrag eines Heimarbeiters, eines Auftraggebers, des Vorsitzenden der Heimarbeitskommission, einer Interessenvertretung der betreffenden Gruppe oder der Hälfte der für den betreffenden Erzeugungszweig bestellten Mitglieder dieser Gruppe aufzunehmen. Die Heimarbeitskommission hat vor einer Beschlußfassung nach Abs. 1 die zuständigen Arbeitsinspektorate und die in Betracht kommenden Interessenvertretungen zu hören. Im übrigen sind die §§ 6, 7, 12, 13, 15, 20 und 21 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
(3) Beschlüsse nach Abs. 1 sind gesammelt zu verwahren. Die §§ 17 Abs. 2 bis 4 und 16 Abs. 4 zweiter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß als Kennbuchstabe für solche Beschlüsse der Buchstabe ,A' zu verwenden ist.