Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu AngG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Angestelltengesetz (AngG) 1
Art. 1 § 25neu
in Kraft ab 01.07.1921 · idF BGBl. Nr. 292/1921 Art. 1 § 25↗RIS↗
Vorzeitige Auflösung.
§ 25.
Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden.