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Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 250aufgehoben
in Kraft 27.06.2006 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 104/2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 250↗RIS↗
Sitzungen
§ 250.
(Grundsatzbestimmung) (1) Das besondere Verhandlungsgremium hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann sich bei den Verhandlungen mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Diese Sachverständigen können auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums den Verhandlungen in beratender Funktion beigezogen werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006
Schlagworte
Leitungsorgan