Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 26neu
c) Grunddienstbarkeiten.
§ 26.
Grunddienstbarkeiten, die infolge einer Teilung oder der im Zuge einer Teilung ausgeführten gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen für das herrschende Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Entschädigung aufzuheben.