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Fassungsvergleich zu Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 26neu
in Kraft 20.05.1951 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 103/1951 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 26↗RIS↗
c) Grunddienstbarkeiten.
§ 26.
Grunddienstbarkeiten, die infolge einer Teilung oder der im Zuge einer Teilung ausgeführten gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen für das herrschende Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Entschädigung aufzuheben.