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Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 26geändertAbs 2 Z 1a (neu), Schlussteil (entfallen)
in Kraft 19.07.1984 – 29.07.1993 · idF BGBl. Nr. 287/1984 · danach: BGBl. Nr. 500/1993 Art. 1 § 26↗RIS↗
in Kraft 30.07.1993 – 30.12.2004 · idF BGBl. Nr. 500/1993 · danach: BGBl. I Nr. 160/2004 Art. 1 § 26↗RIS↗
§ 26. (1) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.
(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:
1. schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienmitgliedern,
1a. notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum zwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe,
2. eigene Hochzeit oder Hochzeit der Kinder,
… 6 unveränderte Absätze
3. Niederkunft der Gattin,
4. Begräbnis des Gatten (der Gattin), der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister,
5. Aufsuchen des Arztes oder des Zahnbehandlers,
6. Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat,
7. Wohnungswechsel,
8. Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
9. Ausübung des Wahlrechtes.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 17)