Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 26aufgehoben
III. Teil: Neupensionen.
§ 26.
Die Bestimmungen dieses Teiles der Verordnung finden auf die bei ihrem Inkrafttreten in aktiver Dienstleistung stehenden Dienstnehmer sowie auf Neupensionisten (§ 4) Anwendung.