Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu AkkG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Akkreditierungsgesetz (AkkG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 26aufgehoben
in Kraft 01.01.1993 – 20.04.2012 · idF BGBl. Nr. 468/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012 Art. 1 § 26↗RIS↗
§ 26.
Die Prüfstelle hat diejenigen Aufzeichnungen, die zur Nachvollziehung der Schlüssigkeit der ausgestellten Prüfberichte dienen, wie insbesondere die Prüfprotokolle sowie die Prüfberichte, zehn Jahre aufzubewahren. Bei Entziehung der Akkreditierung oder Untergang der Prüfstelle sind die aufbewahrten Aufzeichnungen der Akkreditierungsstelle oder einer von ihr namhaft gemachten Institution zu übergeben.