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Fassungsvergleich zu Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 26aufgehoben
in Kraft 06.01.1978 – 31.07.2009 · idF BGBl. Nr. 7/1978 Art. 1 § 26↗RIS↗
ABSCHNITT 5.
Gutachten.
§ 26.
(1) Die Heimarbeitskommission hat auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Gutachten über die Auslegung der von ihr erlassenen Heimarbeitstarife und über die bei ihr hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge abzugeben.
(2) Gutachten nach Abs. 1 sind mit tunlichster Beschleunigung abzugeben. Bei Gutachten über beschlossene Heimarbeitstarife hat die Heimarbeitskommission die Verhandlungs- und Beschlußprotokolle und sonstige Unterlagen, die sich auf den betreffenden Heimarbeitstarif beziehen, entsprechend zu berücksichtigen. Bei Gutachten über Heimarbeitsgesamtverträge sind die vertragschließenden Parteien als Auskunftspersonen zu hören.
(3) Eine Abschrift jedes Gutachtens gemäß Abs. 1 ist dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, den zuständigen Arbeitsinspektoraten und den in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer zu übermitteln.
(4) Gutachten gemäß Abs. 1 sind gesammelt zu verwahren. Die §§ 17 Abs. 2 bis 4 und 16 Abs. 4 zweiter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß als Kennbuchstaben für Gutachten die Buchstaben ,GU' zu verwenden sind.