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Fassungsvergleich zu Fernmeldegesetz 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fernmeldegesetz 1993 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 26aufgehoben
in Kraft 01.04.1994 – 31.07.1997 · idF BGBl. Nr. 908/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997 Art. 1 § 26↗RIS↗
Aufsichtsmaßnahmen
§ 26. (1) Bei Störungen einer Fernmeldeanlage durch eine andere Fernmeldeanlage können die Fernmeldebüros jene Maßnahmen anordnen und in Vollzug setzen, die zum Schutz der gestörten Anlage notwendig und nach den jeweiligen Umständen und unter Vermeidung überflüssiger Kosten für die in Betracht kommenden Anlagen am zweckmäßigsten sind.
(2) Unbefugt errichtete und betriebene Fernmeldeanlagen können ohne vorherige Androhung außer Betrieb gesetzt werden. Für sonst entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtete oder betriebene Fernmeldeanlagen gilt dies nur, wenn es zur Sicherung oder Wiederherstellung eines ungestörten Fernmeldeverkehrs erforderlich ist.