Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 268neu
Beistellung der Sacherfordernisse, Kostentragung
§ 268.
(Grundsatzbestimmung) Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SCE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 254 von der Europäischen Genossenschaft zu tragen.
Anmerkung