Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 26aaufgehoben
§ 26a. Ansprüche bei Austritt und bei
ungerechtfertigter Kündigung und Entlassung.
(1) Wenn den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt (§ 26) des Lohnbediensteten trifft, behält dieser den Anspruch auf Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
(2) Eine entgegen den Bestimmungen der §§ 24 beziehungsweise 32 Z 2 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Bestimmungen des § 26 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 24 darstellt oder wenn das Dienstverhältnis noch nicht ununterbrochen ein Jahr gedauert hat; hat das Dienstverhältnis ununterbrochen ein Jahr gedauert und liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(3) In den Fällen des Abs. 2 sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.