Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 26aaufgehoben
§ 26a.
Erwerbsunfähigen Schwerbeschädigten sowie Empfängern einer Pflege- oder Blindenzulage ist zur Beschädigtenrente nach Maßgabe der §§ 11a und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Schwerstbeschädigtenzulage zu gewähren.
Anmerkung
Schlagworte