Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 26baufgehoben
§ 26b.
Schwerbeschädigten ist auf Antrag zum Erhöhungsbetrag nach § 23 Abs. 5 nach Maßgabe der §§ 14 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ein Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung zu gewähren.
Anmerkung