Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 26gaufgehoben
Recht auf Information
§ 26g.
Während einer Karenz hat der Dienstgeber den Dienstnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen des karenzierten Dienstnehmers berühren, insbesondere Insolvenz, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.
Anmerkung