Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 26kgeändertÜberschrift, Bezeichnung, Text, Z 1 bis Z 3 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 3 (entfallen); Abs 4 (entfallen)
Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 26k. (1) Wird anstelle von Karenz Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz gemäß § 26d.
(2Grundsatzbestimmung) Die Der Dienstnehmer, der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 26j Abs. 1 oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren.