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Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 26raufgehoben
in Kraft 23.06.2004 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 64/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2021 Art. 1 § 26r↗RIS↗
Änderung der Lage der Arbeitszeit
§ 26r.
(Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die §§ 26j bis 26q sind auch für eine vom Dienstnehmer beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004