Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 26raufgehoben
Änderung der Lage der Arbeitszeit
§ 26r.
(Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die §§ 26j bis 26q sind auch für eine vom Dienstnehmer beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.
Anmerkung