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Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 26sgeändertÜberschrift (entfallen); Abs 1; Abs 2
in Kraft 23.06.2004 – 30.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 64/2004 · danach: BGBl. I Nr. 138/2013 Art. 1 § 26s↗RIS↗
in Kraft 31.07.2013 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 138/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 26s↗RIS↗
Spätere Geltendmachung der Karenz
§ 26s.
(1) Lehnt der Dienstgeber der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, Lehnt der Dienstgeber des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der andere Elternteil keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Dienstnehmer für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenz in Anspruch nehmen.
(2) Der Dienstnehmer hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber der Mutter des anderen Elternteils bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
Schlagworte
Adoptivmutter, Adoptivelternteil