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Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 26saufgehoben
in Kraft 31.07.2013 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 138/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 26s↗RIS↗
§ 26s.
(1) Lehnt der Dienstgeber des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der andere Elternteil keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Dienstnehmer für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenz in Anspruch nehmen.
(2) Der Dienstnehmer hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des anderen Elternteils bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
Schlagworte
Adoptivmutter, Adoptivelternteil