Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 26taufgehoben
Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 26t.
Der Dienstnehmer kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 26a, 26b, 26d, 26e oder 26s bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
Anmerkung