Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 26uneu
in Kraft 23.06.2004 – 31.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 64/2004 · danach: BGBl. I Nr. 73/2019 Art. 1 § 26u↗RIS↗
Dienst(Werks)wohnung
§ 26u.
Vereinbarungen über den Anspruch des Dienstnehmers auf eine beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß §§ 26f und 26p nur vor Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung des Dienstnehmers getroffen werden.
Schlagworte
Kündigungsschutz