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Fassungsvergleich zu Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten (aufgehoben) 1
Art. 1 § 27neu
in Kraft 20.05.1951 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 103/1951 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 27↗RIS↗
Nutzungsplan der belasteten Grundstücke.
§ 27.
(1) Auf Verlangen der Agrarbehörde oder der Berechtigten hat der Eigentümer des verpflichteten Gutes der Agrarbehörde einen Plan über die Ausnützung des belasteten Grundstückes durch ihn und durch die Berechtigten vorzulegen. Über die gegen diesen Plan vorgebrachten Einwendungen sowie über die Beschwerden über die Nichteinhaltung des Planes entscheidet die Agrarbehörde.
(2) Die Agrarbehörde und die Berechtigten können auch außerhalb des Verfahrens verlangen, daß ihnen Einsicht in die Wirtschafts- und Hiebspläne, Urbücher und sonstige auf die Nutzungsrechte Bezug habenden Dokumente gewährt werde.
Schlagworte
Wirtschaftsplan