Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 27neu
d) Gegenleistungen.
§ 27.
Personen, denen Gegenleistungen der Parteien für die Benutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke gebühren, können begehren, daß bei der Teilung ihre Forderungsrechte abgelöst und bei der Regulierung die Verhältnisse in einer den beiderseitigen Interessen entsprechenden Weise geregelt werden.