Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 27neu
Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 27.
(1) Dienstverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, enden mit Ablauf der Zeit.
(2) Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden durch Kündigung.
(3) Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. (BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 18)