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Fassungsvergleich zu KJBG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG) 1
Art. 1 § 27neu
in Kraft 19.12.1987 – 30.06.2003 · idF BGBl. Nr. 599/1987 Art. 1 § 27↗RIS↗
Aushänge
§ 27.
(1) Dienstgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Bundesgesetzes an geeigneter, für die Dienstnehmer zugänglicher Stelle aufzulegen.
(2) In Betrieben, in denen keine Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes bestehen, muß vom Dienstgeber an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut sichtbar angebracht werden.
(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 18)