Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 27aufgehoben
ABSCHNITT 6.
Heimarbeitsgesamtverträge.
§ 27.
(1) Bei den zur Hinterlegung eingereichten Heimarbeitsgesamtverträgen hat der Vorsitzende zu prüfen, ob die Vertragsparteien kollektivvertragsfähig sind. Bestehen Bedenken darüber, ob sie die Kollektivvertragsfähigkeit besitzen, so hat er vor der Hinterlegung die zur Klarstellung erforderlichen Erhebungen einzuleiten. Der Vorsitzende hat außerdem zu prüfen, ob die Ausfertigungen der zur Hinterlegung eingereichten Heimarbeitsgesamtverträge von den vertragschließenden Parteien handschriftlich gefertigt sind. Ist dies nicht der Fall, so sind die Ausfertigungen dem Hinterleger zur Behebung dieses Mangels zurückzustellen. Findet der Vorsitzende, daß die Hinterlegung eines eingereichten Heimarbeitsgesamtvertrages aus einem der vorstehend angeführten Gründe zu versagen sei, so hat hierüber der zuständige Senat der Heimarbeitskommission zu entscheiden.
(2) Eine Ausfertigung des zur Hinterlegung eingereichten Heimarbeitsgesamtvertrages ist mit der Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung dem Hinterleger zurückzustellen. Hiebei hat die Heimarbeitskommission den Hinterleger auf die Verpflichtung zur Übermittlung je einer Ausfertigung des Heimarbeitsgesamtvertrages an das Bundesministerium für soziale Verwaltung, die Bundesanstalt Statistik Österreich, die nach dem örtlichen Wirkungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages zuständigen Arbeitsinspektorate und an die nach dem Geltungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelspersonen) und der Heimarbeiter, sofern diese nicht selbst vertragschließende Parteien sind, hinzuweisen.