Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 27aufgehoben
§ 27.
Beschädigten ist auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe der §§ 18 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren.
Anmerkung