Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 27aufgehoben
Einstellung des Betriebes
§ 27. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann aus öffentlichen Rücksichten den Betrieb von Fernmeldeanlagen ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fernmeldeanlagen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit einstellen und die Benützung bestimmter Fernmeldeanlagen zeitweisen Beschränkungen unterwerfen.
(2) Bei einer Verfügung nach Abs. 1 ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Betreibers vorzugehen; sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.