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Fassungsvergleich zu GGG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gerichtsgebührengesetz (GGG) 1
Art. 1 § 27neu
in Kraft ab 01.01.1985 · idF BGBl. Nr. 501/1984 Art. 1 § 27↗RIS↗
V. Gebühren für Beglaubigungen und Beurkundungen
§ 27.
Zahlungspflichtig sind der Antragsteller sowie jede Person, deren Unterschrift beglaubigt oder deren Erklärung beurkundet wird.