Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 27aufgehoben
7. Abschnitt
Heizungsanlagen
Maßnahmen für Heizungsanlagen
§ 27.
Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen aus Heizungsanlagen (§ 2 Abs. 12) erfolgen zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) durch landesrechtlich festzulegende Maßnahmen. Zur Harmonisierung dieser Vorschriften strebt der Bund den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG an.