Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 272aufgehoben
Unterrichtung der örtlichen Dienstnehmervertreter
§ 272.
(Grundsatzbestimmung) Unbeschadet des § 279 haben die Mitglieder des SCE-Betriebsrates die Dienstnehmervertreter der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über Inhalt und Ergebnisse der gemäß den Bestimmungen dieses Unterabschnitts durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informieren.
Anmerkung