Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 28aufgehoben
4. Teil: Sonderbestimmungen
für Einreise und Aufenthalt von EWR-Bürgern
Sichtvermerksfreiheit und
Aufenthaltsberechtigung von EWR-Bürgern
§ 28. (1) EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.
(2) EWR-Bürger brauchen zur Einreise und zum Aufenthalt keinen Sichtvermerk.
(3) EWR-Bürger sind zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. EWR-Bürger, die nicht über ausreichende eigene Mittel zu ihrem Unterhalt oder über keine Krankenversicherung verfügen, die alle Risken abdeckt, sind nur zum Aufenthalt berechtigt, wenn sie der Behörde
1. eine Einstellungserklärung ihres Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung vorlegen können oder
2. nachweisen können, daß sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder
3. nachweisen können, daß sie innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Einreise begründete Aussicht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit haben oder
4. nachweisen können, daß ihnen als Familienangehöriger eines zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers Unterhalt gewährt wird.