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Fassungsvergleich zu Bankpensionsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bankpensionsverordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 28aufgehoben
in Kraft 24.08.1933 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 377/1933 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 Art. 1 § 28↗RIS↗
Höhe der Pension.
§ 28.
(1) Die Pension beträgt einschließlich einer allfälligen Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach zehn Dienstjahren oder bei einem früheren Anfall 40 v. H. der Pensionsbemessungsgrundlage (Grundbetrag) und steigt für jedes weitere Jahr um je 2 v. H., so daß nach 40 Dienstjahren die volle Pensionsbemessungsgrundlage erreicht wird.
(2) Solange der Pensionist keinen Anspruch auf eine gesetzliche Rentenleistung hat, wird die Pension um 10 v. H. des nach Absatz 1 errechneten Betrages gekürzt.