Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 28aufgehoben
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 28.
(1) Diese Dienst- und Lohnordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1954 in Kraft.
(2) Vom Zeitpunkt der Kundmachung dieser Dienst- und Lohnordnung an dürfen in ihrem Anwendungsbereich (§ 1) Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden.