Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 28aufgehoben
Abschnitt IV
Druckbehälter
(1) Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind:
a) Druckbehälter der Gruppe I, das sind ortsfeste Druckbehälter zur Aufnahme von
1. verdichteten Gasen mit einem 1 bar übersteigenden Betriebsdruck,
2. unter Druck gelösten Gasen mit einem 1 bar übersteigenden Betriebsdruck,
3. verflüssigten Gasen, deren kritische Temperatur unter 50 Grad
C liegt oder bei 50 Grad C einen 3 bar übersteigenden Dampfdruck haben,
soweit diese Druckbehälter nicht als Versandbehälter (lit. b) in Verkehr gebracht werden. Als ortsfeste Druckbehälter gelten auch die an Fahrzeugen fest angebrachten Druckluftbehälter und Druckspeicher von Fahrzeugbetriebsanlagen.
b) Druckbehälter der Gruppe II, das sind ortsbewegliche (§ 28 Abs. 6), im folgenden stets als „Versandbehälter'' bezeichnete Druckbehälter, mit denen verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase transportiert werden, die eine kritische Temperatur von weniger als 50 Grad C oder bei 50 Grad C einen Dampfdruck von mehr als 3 bar haben. Als Versandbehälter gelten auch die für den Antrieb von Kraftfahrzeugen bestimmten, am Fahrzeug dauernd angebrachten Treibgastanks, sowie Tankcontainer, Gefäße, Fahrzeugtanks oder Aufsetztanks, die nur bei der Beladung oder Entladung unter Gasdruck stehen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für die in der Anlage 10 Abschnitt C, bezeichneten Druckbehälterbauarten der Gruppe I.
(3) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für die in den Anlagen 2, 3, 4, 7 und 10, Abschnitt D, bezeichneten Druckbehälterbauarten der Gruppe II, jedoch hat die Füllung der in den Anlagen 2, 3 und 10 Abschnitt D, Z 1, 2, 5 und 6, bezeichneten Druckbehälterbauarten gemäß § 36a zu erfolgen.
(4) Auf folgende Versandbehälter finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung:
a) Versandbehälter, die aus dem Ausland nur im Durchgangsverkehr (Transit) eingeführt werden.
b) Versandbehälter, die aus dem Ausland oder von einem inländischen Verfertiger zur Füllung gebracht werden und danach zur Ausfuhr bestimmt sind.
c) Versandbehälter, ausgenommen für kohlensäurehältige Getränke sowie Druckgaspackungen und Kartuschen, wenn diese Versandbehälter aus dem Ausland im gefüllten Zustand bezogen, im Inland aber nicht wieder befüllt werden.
d) Versandbehälter, die von Ausländern zu ihrem eigenen Gebrauch vorübergehend nach Österreich gebracht und nach Beendigung des Aufenthaltes wieder ins Ausland mitgenommen werden (Campingflaschen, Treibgastanks usw.).
e) Pneumatische Radreifen (Luftreifen).
Die Versandbehälter gem. lit. a bis d müssen jedoch im Ausland zugelassen sein und der Internationalen Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID), BGBl. Nr. 137/1967, in der geltenden Fassung bzw. dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der geltenden Fassung entsprechen. Für den Transport mit Zivilluftfahrzeugen sind die ICAO-Bestimmungen des Annex 18 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt *1) maßgebend.
(5) Auf Versandbehälter gemäß § 33 Abs. 4, 5 und 7 finden die Bestimmungen der §§ 35, 35a, 35b und 57 keine Anwendung. Auf solchen Behältern oder deren Verpackung ist die Bezeichnung des Gases anzubringen.
(6) Im Sinne dieser Verordnung gilt bei Druckbehältern als
(7) Im Sinne dieser Verordnung umfaßt der Begriff „Tank'' Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer.
(8) Druckbehälter, die in stationären Kühlschränken, Eismaschinen usw. eingebaut sind und in gefülltem Zustand transportiert werden, gelten nicht als Versandbehälter.