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Fassungsvergleich zu Fernmeldegesetz 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fernmeldegesetz 1993 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 28aufgehoben
in Kraft 01.04.1994 – 31.07.1997 · idF BGBl. Nr. 908/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997 Art. 1 § 28↗RIS↗
V. Abschnitt
DATENSCHUTZ
Begriffe
§ 28. In diesem Abschnitt bezeichnet der Abschnitt 1. „Betreiber'' die PTV oder andere Betreiber von
Fernmeldediensten im Sinne des III. Abschnittes;
2. „Stammdaten'' alle personenbezogenen Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, Änderung oder Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benützer und dem Betreiber von Fernmeldediensten oder zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen erforderlich sind; dies sind:
Familienname und Vorname, akademischer Grad, Adresse, Teilnehmernummer;
3. „Vermittlungsdaten'' alle personenbezogenen Daten, die für den Aufbau einer Verbindung oder für die Verrechnung von Entgelten oder Gebühren erforderlich sind; dies sind aktive und passive Teilnehmernummern, Gebührencode, Datum, Zeitpunkt und Dauer der Verbindung;
4. „Inhaltsdaten'' die Inhalte übertragener Nachrichten.