Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 28aufgehoben
V. Abschnitt
DATENSCHUTZ
Begriffe
2. „Stammdaten'' alle personenbezogenen Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, Änderung oder Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benützer und dem Betreiber von Fernmeldediensten oder zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen erforderlich sind; dies sind:
Familienname und Vorname, akademischer Grad, Adresse, Teilnehmernummer;
3. „Vermittlungsdaten'' alle personenbezogenen Daten, die für den Aufbau einer Verbindung oder für die Verrechnung von Entgelten oder Gebühren erforderlich sind; dies sind aktive und passive Teilnehmernummern, Gebührencode, Datum, Zeitpunkt und Dauer der Verbindung;
4. „Inhaltsdaten'' die Inhalte übertragener Nachrichten.