Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Bankpensionsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bankpensionsverordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 29aufgehoben
in Kraft 24.08.1933 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 377/1933 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 Art. 1 § 29↗RIS↗
Beitragsrückerstattung.
§ 29.
Scheidet ein Dienstnehmer auf Grund einer nicht von ihm verschuldeten Diensteskündigung (§ 7, Absatz 2, lit. b) oder freiwillig aus der Anstalt, ohne daß eine Pension nach dieser Verordnung anfällt, so hat er Anspruch auf Rückvergütung der von ihm seit 1. April 1924 für die Pension geleisteten Beiträge; für die Mitgliedszeit beim Pensionsfonds vor diesem Zeitpunkt wird für jedes volle Beitragsjahr der Jahresdurchschnitt der Rückvergütung aus der Zeit nach dem 1. April 1924 rückvergütet. Hiedurch erscheinen sämtliche pensionsrechtlichen Ansprüche des Dienstnehmers sowie seiner Hinterbliebenen gegen die Anstalt endgültig und vollständig entfertigt.