Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 29aufgehoben
§ 29.
(1) Die Heimarbeitskommission hat binnen einer Woche nach Einlangen der Anzeige vom Erlöschen des Heimarbeitsgesamtvertrages durch Kündigung beziehungsweise nach dem im § 49 Abs. 3 und 4 des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Tage das Erlöschen des Heimarbeitsgesamtvertrages im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. In der Kundmachung sind Datum und Nummer der „Wiener Zeitung“, in der der Abschluß des Heimarbeitsgesamtvertrages seinerzeit kundgemacht worden ist, und der Tag des Erlöschens des Heimarbeitsgesamtvertrages anzuführen. Vor der Kundmachung des Erlöschens eines Heimarbeitsgesamtvertrages durch Kündigung hat sich die Heimarbeitskommission in geeigneter Weise Gewißheit über die Rechtswirksamkeit der Kündigung zu verschaffen.
(2) Die Heimarbeitskommission hat das Erlöschen eines Heimarbeitsgesamtvertrages unter Angabe des Datums der Kundmachung den im § 27 Abs. 2 zweiter Satz angeführten Stellen mitzuteilen.