Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 29aufgehoben
§ 29.
Blinden (§ 28 Abs. 2) ist auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe der §§ 20 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Blindenführzulage zu gewähren.
Anmerkung