Änderungen zwischen den Fassungen
Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 29aufgehoben
Sicherstellung der Rentenbezugsrechte.
§ 29.
Die in den §§ 26 und 28 bezeichneten Rentenbezugsrechte bilden ein Zugehör des berechtigten Gutes und sind bei diesem im Grundbuche ersichtlich zu machen. Die Landesgesetzgebung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Agrarbehörde die Absonderung bewilligen kann.