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Fassungsvergleich zu DKV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dampfkesselverordnung (DKV) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 29aufgehoben
in Kraft 26.09.1986 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 510/1986 Art. 1 § 29↗RIS↗
A. Druckbehälter der Gruppe I
§ 29. Werkstoff und Bauausführung
(1) Hinsichtlich der zu verwendenden Werkstoffe und der Bauausführung gelten sinngemäß die Vorschriften wie für Dampfkessel nach § 3 Abs. 1.
(2) Druckbehälter sind mit Inspektionsöffnungen nach ÖNORM M 7320 zu versehen.