Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 29aufgehoben
A. Druckbehälter der Gruppe I
§ 29. Werkstoff und Bauausführung
(1) Hinsichtlich der zu verwendenden Werkstoffe und der Bauausführung gelten sinngemäß die Vorschriften wie für Dampfkessel nach § 3 Abs. 1.
(2) Druckbehälter sind mit Inspektionsöffnungen nach ÖNORM M 7320 zu versehen.