Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 29aaufgehoben
§ 29a.
Beschädigten ist auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe der §§ 20a und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ein Kleider- und Wäschepauschale zu gewähren.
Anmerkung
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