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Fassungsvergleich zu Goldklauselverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Goldklauselverordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 2aaufgehoben
in Kraft 25.03.1933 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 73/1933 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/1998 Art. 1 § 2a↗RIS↗
§ 2a. (1) Die Oesterreichische Nationalbank hat für die Zeit vom Oktober 1931 bis einschließlich März 1933 wöchentliche Durchschnittskurse für je 100 S Gold in der „Wiener Zeitung'' zu veröffentlichen.
(2) Nach diesen Kursen ist der Goldwert zu bestimmen, den die während dieses Zeitraums entstandenen Verbindlichkeiten der im § 1, b, bezeichneten Art zur Zeit ihrer Entstehung hatten. Lag der Festsetzung der Goldklausel die Absicht zugrunde, der Verbindlichkeit diesen Goldwert zu sichern, so ist die Verpflichtung mit soviel Schillingen zu erfüllen, als nach dem Goldkurs (§ 2, Absatz 1) dem Goldwert der Verbindlichkeit zur Zeit ihrer Entstehung entspricht.
(3) Verpflichtungen aus Pfandbriefen und fundierten Bankschuldverschreibungen sowie aus den zur vorzugsweisen Deckung dieser Wertpapiere dienenden Forderungen fallen nicht unter die Bestimmungen des zweiten Absatzes.