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Fassungsvergleich zu FEKV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Funkanlagen und Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung (FEKV) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 2aaufgehoben
in Kraft 06.11.1998 – 31.12.2018 · idF BGBl. II Nr. 384/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 Art. 1 § 2a↗RIS↗
§ 2a.
(1) Satellitenfunkanlagen, die für den Betrieb im Rahmen von beweglichen Funkdiensten über Satelliten bestimmt sind, unterliegen gemäß § 69 Abs. 1 den Vorschriften über Endgeräte, wenn sie
1.1
für den Betrieb im Rahmen der Dienste „Global Mobile Personal Communications by Satellite“ (GMPCS) bestimmt sind,
1.2
bei der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) als zugelassen registriert sind und
1.3
an ihnen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist
oder wenn sie
2.1
für den Betrieb im Rahmen der Inmarsat-Dienste C, D, M oder Phone (Mini-M) oder für den Betrieb im Rahmen des EUTELTRACS-Dienstes oder für den Betrieb im Rahmen der Dienste EMS-PRODAT oder EMS-MSSAT bestimmt sind und
2.2
an ihnen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
(2) Die Kennzeichnung besteht in der nachstehenden, dem jeweiligen Dienst zugeordneten Zeichenfolge, wobei an der Stelle des „y“ das internationale Kfz-Kennzeichen jenes CEPT-Mitgliedstaates steht, in dem die Satellitenfunkanlage zugelassen wurde.
Euteltracs
CEPT/EUTELSAT/ET-LM/y
EMS-MSSAT
CEPT/EMS-MSSAT/LM/y
EMS-PRODAT
CEPT/EMS-PRODAT/LM/y
Global Mobile Personal
Communications
by Satellite (GMPCS)
GMPCS-MoU ITU Registry
Inmarsat- C
CEPT/INMARSAT-C/LM/y
Inmarsat- D
CEPT/INMARSAT-D/LM/y
Inmarsat-M
CEPT/INMARSAT-M/LM/y
Inmarsat-phone (Mini-M)
CEPT/INMARSAT-phone/LM/y
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 384/1998