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Fassungsvergleich zu Ozongesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ozongesetz 1
Art. 1 § 3neu
in Kraft 01.05.1992 – 28.04.1994 · idF BGBl. Nr. 210/1992 · danach: BGBl. Nr. 309/1994 Art. 1 § 3↗RIS↗
Meßstellen, Meßnetzzentralen
§ 3.
(1) Die Landeshauptmänner haben Meßstellen einzurichten und zu betreiben. An den Standorten Illmitz (Burgenland), St. Koloman, Sonnblick (Salzburg), Achenkirchen (Tirol), im Gebiet Steiermark/Kärnten in Nähe der Staatsgrenze, im Gebiet Gailtal/Lesachtal (Kärnten), im Gebiet Retz (Niederösterreich) und im Gebiet Weilhardtforst (Oberösterreich) sind die Messungen mittels Meßstellen des Umweltbundesamtes durchzuführen.
(2) Die Zusammenfassung der Meßergebnisse erfolgt in Meßnetzzentralen. In jedem Bundesland ist für die vom Landeshauptmann betriebenen Meßstellen eine Meßnetzzentrale vorzusehen. Das Umweltbundesamt hat für die von ihm betriebenen Meßstellen eine Meßnetzzentrale vorzusehen.
(3) Die Meßergebnisse sind von den Meßstellen an die Meßnetzzentralen und den Datenverbund (§ 5) mindestens einmal täglich zu übertragen. Eine stündliche Auswertung und Zusammenfassung der Werte aller Meßstellen muß jedenfalls dann möglich sein, wenn zumindest an einer Meßstelle mit dem Überschreiten der in Anlage 1 für die Vorwarnstufe angegebenen Warnwerte gerechnet werden muß.
(4) Die an den Meßnetzzentralen verfügbaren Meßergebnisse müssen mittels des Datenverbundes (§ 5) allen Meßnetzzentralen sowie den Landeshauptmännern und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung stehen.