Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 3neu
§ 3. (1) Der Unterricht darf nicht vor 7 Uhr beginnen und nicht länger als bis 20 Uhr dauern.
(2) Sofern dies aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen zweckmäßig ist, kann der Ständige Ausschuß ein Abweichen von Abs. 1 beschließen.